Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG
Aido-Lederwaren e. K.
Friedrichstrasse 9
63179 Obertshausen
Vertreten durch / Inhaber: Heribert Franz
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Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: Offenbach
Registernummer: HRA42756
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a Umsatzsteuergesetz: DE 114 014 312
Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
Aido-Lederwaren e. K.
Friedrichstrasse 9
63179 Obertshausen
Design und Produktgestaltung der gezeigten Modelle:
KiD Bettina Kupczyk - Industrial-Design
Webseite - Idee, Entwurf, Konzept, Layout, Fotos, Umsetzung, Wartung:
KiD Bettina Kupczyk - Industrial-Design
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Aido-Lederwaren GmbH & Co. KG © 2016
AGB
ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN AIDO-LEDERWAREN e.K.
- § 1 Allgemeines /Geltungsbereich
- 1. Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich der Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers / Auftraggebers, die unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen, wird ausgeschlossen. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
- 2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
- § 2 Angebot – Angebotsunterlagen
- 1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß 145 BGB zu qualifizieren, kommt ein Vertrag ausschließlich durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung zustande.
- 2. An Abbildungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen
- § 3 Preise – Zahlungsbedingungen – Leistung
- 1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“.
- 2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
- 3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher
- 4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
- 5. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsbeziehungen a
- 6. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle gegen ihn bestehenden Forderungen sofort fällig.
- § 4 Lieferzeit
- 1. Die Angabe von Lieferzeiten ist unverbindlich. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts eine etwaige Anzahlung dem Kunden unverzüglich ersta
- 2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben
- 3. Sofern Voraussetzungen von Abs. 2) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten
- 4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
- 5. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beg
- 6. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beg
- 7. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des
- 8. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten; insbesondere bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
- 9. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese dem Kunden zumutbar
- § 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
- 1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“
- 2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu
- 3. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der
- § 6 Mängelhaftung
- 1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst.
- 2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Anwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
- 3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu
- 4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beg
- 5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beg
- 6. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. 3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beg
- 7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
- 8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung
- 9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, es sei denn, es liegt Vorsatz oder arglistiges Verschweigen vor. Ferner gilt die Verjährungsfrist nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertra
- 10. Soweit nicht Grenzen für Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung vereinbart worden sind, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig. Handelsübliche – geringfügige – Farb- und Strukturabweichungen bei Lederoberflächen bleiben vorbehalten. Bei Arbeiten nach Lederproben und -mustern sowie Bestellungen und Nachbestellungen zu bereits vorhandenen Teilen übernehmen wir keine Garantie für gleiche Beschaffenheit des Leders, soweit solche Abweichungen als handelsüblich angesehen werden können. Soweit handelsübliche Abweichungen auftreten, berechtigt dies nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten.
- § 7 Gesamthaftung
- 1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB
- 2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- § 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
- 1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen und aus gleichzeitig oder späteren Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwaltungskosten –
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
- 3. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich MWST) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung
- 4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letztere daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer
- 5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt
- § 9 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte
- 1. Falls gegen den Kunden Ansprüche wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder eines Urheberrechts erhoben werden, weil er unsere Lieferung/Leistung benutzt, verpflichten wir uns, dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kunde uns unverzüglich schriftlich über derartige Ansprüche Dritter unterrichtet und uns alle Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen Maßnahmen vorbehalten bleiben. Sollte unter diesen Voraussetzungen eine weitere Benutzung unserer Lieferung/Leistung zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nicht möglich sein, gilt als vereinbart, dass wir nach unserer Wahl entweder die Lieferung/Leistung zur Behebung des Rechtsmangels abwandeln oder ersetzen oder die Lieferung/Leistung zurücknehmen und den an uns entrichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter der Lieferung/Leistung berücksichtigenden Betrages erstatten
- 2. Weitergehende Ansprüche wegen Schutz- oder Urheberrechtsverletzung stehen dem Kunden nicht zu, soweit keine wesentlichen vertraglichen Verletzungen und eine Verletzung sonstiger Vertragspflichten, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, erfolgten. Wir haben keine Verpflichtungen, falls Rechtsverletzungen dadurch hervorgerufen werden, dass unsere Lieferung/ Leistung in nicht von uns angebotener Weise verwendet oder zusammen mit anderen als unsere Lieferung/Leistung eingesetzt
- § 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Sonstiges
- 1. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Offenbach oder der Sitz des Kunden
- 2. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem
- 3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
- Der Abnehmer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlichen erfolgreichen Rechtsverfolgung auch außerhalb Deutschlands nachfallen.
- 5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.
Zusätzliche Bedingungen für Lohnarbeiten / Werklieferungsverträge
- § A) Gegenstand
Zu bearbeitende Werkstücke, Stückzahl, Qualität sowie Bearbeitungszeitpunkt gemäß besonderer Vereinbarung, deren untrennbarer Bestandteil diese Bedingungen sind.
Das Material ist vom Auftraggeber/Besteller auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarungen zur Verfügung zu stellen. Desgleichen sind spezielle Mess- und Abnahmewerkzeuge und ähnliche Vorrichtungen bereitzustellen.
Der Bearbeiter ist nicht verpflichtet, das durch den Auftraggeber/Besteller bereitgestellte Material hinsichtlich seiner Qualität zu überprüfen.
- § B) Abnahme der Bearbeitung
Die Abnahme der bearbeitenden Werkstücke erfolgt im Lager des Auftraggebers/Bestellers.
Verzichtet der Auftraggeber/Besteller auf die Abnahme oder lässt er eine Frist von mehr als 14 Tagen ab Lieferung / Fertigmeldung verstreichen, gelten die gelieferten oder zur Lieferung bereitgestellten Werkstücke als abgenommen.
Beanstandungen offenkundiger Fehler sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen beim Bearbeiter schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel müssen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Auslieferung schriftlich beim Bearbeiter angezeigt werden.
Teillieferungen des Bearbeiters sind zulässig.
- § C) Herstellereigenschaft des Bearbeiters, Eigentumsvorbehalt
Eigentumserwerb
Die vom Auftraggeber/Besteller gelieferten Werkstücke gehen mit der Be- bzw. Verarbeitung in das Eigentum des Bearbeiters über. Der Bearbeiter gilt dann als Hersteller in Sinne von § 950 BGB, unabhängig vom Wert der Verarbeitung oder Umbildung. Rechtfertigt die zu sichernde Forderung des Bearbeiters nicht den Erwerb des alleinigen Eigentums, so erwirbt der Bearbeiter Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes des bearbeitenden Werkstückes zum Rechnungswert des unbearbeiteten Werkstückes.
Eigentumsvorbehalt
Alle vom Bearbeiter bearbeiteten Werkstücke bleiben so lange dessen Eigentum, bis der Auftraggeber/Besteller sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat. Er hat die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für den Bearbeiter zu verwalten.
Verarbeitung / Verwertung im üblichen Geschäftsverkehr ist zulässig. Die Befugnis zur Weiterverarbeitung / Verwertung endet mit Zahlungseinstellung des Bestellers oder mit Beantragung des Vergleichsverfahrens oder Beantragung des Insolvenzverfahrens.
Die Be- und Verarbeitung / Verwertung von vom Bearbeiter zuvor bearbeiteten und in dessen Eigentum stehenden Werkstücke erfolgt stets in dessen Auftrag. Verbindlichkeiten entstehen dem Bearbeiter durch die Be- und Weiterverarbeitung der gelieferten Werkstücke nicht. Der Bearbeiter erwirbt damit das Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen, bei denen die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Werkstücke verarbeitet wurden.
Der Bearbeiter ist auf Verlangen des Bestellers zur Rückübertragung des Eigentums und Aufhebung eines Verarbeitungs- und Verwertungsverbots verpflichtet, soweit der Wert der dem Bearbeiter gegebenen Sicherungen die Höhe dessen Forderungen um 20% übersteigt.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Werkstücke darf der Abnehmer weder verpfänden, noch sicherheitshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen.
- § D) Nachbesserung und Haftung des Bearbeiters
Der Bearbeiter haftet nicht für Mängel, die sich aufgrund der Beschaffenheit und dem Verhalten der Materialien und Werkstücke ergeben, soweit diese von Auftraggeber zur Bearbeitung geliefert wurden. Werden vom Auftraggeber bereitgestellte Werkstücke oder Materialien durch Materialfehler oder sonstige Mängel bei der Bearbeitung unbrauchbar, so sind dem Bearbeiter die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen.
Der Bearbeiter ist zur kostenlosen Ersatzbearbeitung von Werkstücken oder Materialien verpflichtet, sofern diese durch vom Bearbeiter zu vertretende Umstände unbrauchbar werden.
Bei mangelhafter Bearbeitung steht dem Besteller ein Anspruch auf Nachbesserung innerhalb einer Frist von mindesten 14 Tagen zu. Er ist nicht berechtigt, Nachbesserungsarbeiten ohne Zustimmung des Bearbeiters selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Bei unsachgemäßer Behandlung der gelieferten Werkstücke, bei Veränderungen oder Reparaturversuchen durch nicht vom Bearbeiter autorisierten Personals oder nicht autorisierter Firmen, ist die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen.
Soweit der Besteller / Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der Bearbeiter die Beseitigung von Mängeln verweigern.
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss werden ausgeschlossen, es sei denn, der Bearbeiter haftet in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder der Schaden beruht auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erzielung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Besteller vertrauen können muss.
Der Bearbeiter übernimmt keine Haftung für Schäden, die nicht am vom Auftraggeber/Besteller beigestellten Werkstück selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), soweit diese nicht typischerweise bei der Bearbeitung entstehen können.